Tierschutzbeauftragte der Charité

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Versuchstiermeldung

Wer Wirbeltiere für Tierversuche, Tötungen für wissenschaftliche Zwecke, Organ- oder Gewebeentnahmen, Eingriffe und Behandlungen zur Lehre oder zur Herstellung/ Gewinnung/ Vermehrung von Stoffen/ Produkten/ Organismen verwendet, ist zur jährlichen Abgabe einer Versuchstiermeldung verpflichtet. Zur Abgabe der Meldung werden Sie nicht von der Behörde aufgefordert. Bitte verwenden Sie die entsprechenden Formulare zur Versuchstiermeldeverordnung.

Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an Ihre(n) Tierschutzbeauftragte(n), wenn Sie Probleme mit dem Formular haben.

Ihre Meldung muss bis spätestens 31. März des folgenden Jahres bei der Behörde vorliegen und über den /die Tierschutzbeauftragte(n) gehen. Das bedeutet, dass Ihr richtig ausgefülltes Meldeformular Ihre/n Tierschutzbeauftragte(n) allerspätestens 14 Arbeitstage vor dem 31. März erreicht haben muss.

Das nicht-, nicht-richtige oder nicht-rechtzeitige Abgeben der Versuchstiermeldung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, die mit Bußgeldern bis zu 5000 Euro belegt werden kann.

Über alle genehmigungs- und anzeigepflichtigen Tierversuche, auch Lehrveranstaltungen, Organentnahmen und Herstellungen, sind Aufzeichnungen zu machen, die drei Jahre lang nach Abschluss des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen sind.

 

 

Formulare
zum Downloaden

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