Tierschutzbeauftragte der Charité

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Aufzeichnungen von Tierversuchen

Über alle genehmigungs- und anzeigepflichtigen Tierversuche, auch Lehrveranstaltungen, Organentnahmen und Herstellungen, sind Aufzeichnungen zu machen, die drei Jahre lang nach Abschluss des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen sind.

Erfahrungsgemäß reichen die üblichen Laboraufzeichnungen für diesen Zweck nicht aus. Beachten Sie bitte die folgenden Hinweise, um Ärger mit der Behörde und Bußgeldzahlungen zu vermeiden. Bitte beachten Sie auch die Ausführungen der Behörde vom 22. März 2012 zu diesem Thema, da sich einige Neuerungen ergeben haben, die ab sofort in Kraft treten.

Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben, d.h. für jede Registriernummer gesondert, geführt werden. Sie müssen die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere sowie die Art und Ausführung der Versuche angeben. Bei Wirbeltieren ist auch die Herkunft zu dokumentieren, bei Hunden und Katzen zusätzlich Geschlecht, Rasse und Kennzeichen.
Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und vom Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen.

Orientieren Sie sich für Ihre Aufzeichnungen am aktuellen behördlichen Vordruck für Aufzeichnungen bzw. benutzen Sie dieses Formular direkt.

Formulare
zum Downloaden

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