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■ Vorzeitiges Töten |
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■ Links |
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Anzeigen
Folgende Tierversuche sind nach § 8a des Tierschutzgesetzes nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig:
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Vollständige oder teilweise Entnahme von Organen oder Geweben eines lebenden Wirbeltieres (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) |
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Tierversuche an Cephalopoden oder Dekapoden (§ 8a Abs. 1) |
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Tierversuche auf besonderer Grundlage (§ 8 Abs. 7 Nr. 1 oder Nr.2) |
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Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung (§10) |
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Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen (§10a) |
Die Verwendung von Versuchstieren für einen dieser Zwecke müssen Sie dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) mindestens 14 Tage (Eingang bei der Behörde) vor Versuchsbeginn oder Beginn der Lehrveranstaltung schriftlich anzeigen.
Verwenden Sie dazu bitte das kommentierte Formular Anzeige der Verwendung von Versuchstieren für wissenschaftliche Zwecke. Fügen Sie bitte für jeden an diesen Versuchsvorhaben bzw. Lehrveranstaltungen beteiligten Mitarbeiter einen ausgefüllten Personenbogen bei und schicken Sie die fertige Anzeige über Ihre(n) Tierschutzbeauftragte(n) an die Behörde.
Wenn Sie Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken töten wollen, so zeigen Sie dies dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) bitte ebenfalls mindestens 14 Tage vorher mit der Anzeige der Tötung von Wirbeltieren an. Diese Anzeige schreibt das Tierschutzgesetz zwar nicht vor, sie ist in Berlin jedoch allgemein üblich, zumal nach der Versuchstiermeldeverordnung die Tötung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken meldepflichtig ist. Auch hier bitte den Personenbogen für jeden beteiligten Mitarbeiter nicht vergessen und die fertige Anzeige über Ihre(n) Tierschutzbeauftragte(n) an die Behörde schicken. Sofern Sie mit gentechnisch veränderten Tieren arbeiten möchten, fügen Sie bitte das ausgefüllte Dokumentationsblatt für gentechnisch veränderte Labortiere bei. |
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