Auszug aus:
Grundsätze der Medizinischen Fakultät Charité 
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

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8.  ....... Als Autoren einer wissenschaftlichen Originalveröffentlichung sollen alle diejenigen, aber auch nur diejenigen, firmieren, die zur Konzeption der Studien oder Experimente, zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten und zur Formulierung des Manuskripts selbst wesentlich beigetragen und seiner Veröffentlichung zugestimmt haben, d.h., sie verantwortlich mittragen. 

Mit dieser Definition vor Autorschaft werden andere - auch wesentliche - Beiträge wie
  >>  Verantwortung für die Einwerbung der Förderungsmittel,
  >>  Beitrag wichtiger Untersuchungsmaterialien, z.B. allgemeine Erfassung 
        von relevanten Probanden bzw. Patienten,
  >>  Unterweisung von Mitautoren in bestimmten Methoden,
  >>  Beteiligung an der Datensammlung und -zusammenstellung,
  >>  Leitung einer Institution oder Organisationseinheit, in der die Publikation entstanden ist,
für sich allein nicht als hinreichend erachtet, Autorenschaft zu rechtfertigen.

Jeder Coautor (Coautorin etc.) sollte aus dem Stand ein kurzes Referat zu den wesentlichen Inhalten bzw. zu seinem Anteil an der jeweiligen Publikation halten können.

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11.   Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sollen auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Arbeitsgruppe / Einrichtung, wo sie entstanden sind, für zehn Jahre zugänglich bleiben. Die Verantwortung für die Erstellung der Datenträger trägt der/die jeweilige Wissenschaftler(in); damit obliegt ihm/ihr die Nachweispflicht für die ordnungsgemäße Protokollierung. Die Erstellung von Kopien ist dem/der jeweiligen Wissenschaftler(in) erlaubt.

Der primäre Test eines wissenschaftlichen Ergebnisses ist seine Reproduzierbarkeit. Experimente und numerische Rechnungen können nur reproduziert werden, wenn alle wichtigen Schritte nachvollziehbar sind. Dafür müssen sie entsprechend vollständig aufgezeichnet werden, so dass ein Kundiger die Experimente und Überlegungen nachvollziehen kann.

Das Protokoll-/Arbeitsheft muss einen festen Einband und durchnumerierte Seiten enthalten, Seiten dürfen nicht herausgerissen werden. Das Abhandenkommen von Originaldaten aus einem Labor verstößt gegen Grundregeln wissenschaftlicher Sorgfalt und rechtfertigt prima facie einen Verdacht unredlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.

Die Originaldaten sollten durch den/die jeweilige(n) Wissenschaftler(in) möglichst diebstahlsicher aufbewahrt werden. Die Originaldaten und das Protokoll-/Arbeitsheft sind Eigentum der Fakultät. Beim Weggang des/der Wissenschaftlers/-in muss die Aufbewahrungspflicht für die Originaldaten an der alten Institution erfüllt werden, Kopien dürfen mitgenommen werden. Der Dekan bzw. die Dekanin und der von ihm/ihr Beauftragte haben das Recht, jederzeit die Originaldaten einzusehen bzw. von der jeweiligen Institution zum Zweck der Einsichtnahme anzufordern.

(Hervorhebungen durch MF)

Vollständiger Text (pdf)