Akkreditierung von Schlaflaboren

Präambel

Das Schlaflabor muß einen verantwortlichen Leiter haben, der Mitglied der DGSM ist. Der Leiter eines akkreditierten Schlafmedizinischen Zentrums, der Klinik, der Abteilung oder des Instituts muß den Qualifikationsnachweis "Somnologie" oder die Zusatzqualifikation "Schlafmedizin" einer Landesärztekammer nachweisen. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird, erlischt die Akkreditierung. Ein Somnologe oder Schlafmediziner kann nur jeweils ein akkreditiertes Schlafmedizinisches Zentrum/Labor leiten. Er muß das diagnostische Spektrum der Schlafstörungen beherrschen und kann Arzt, Psychologe oder Physiologe sein. Sofern der Verantwortliche nicht Arzt ist, muß ein Arzt für die medizinischen Belange benannt werden. Die Prüfung und die Anerkennung als DGSM-Schlaflabor ist an die verantwortliche Person und das Labor gebunden. Das heißt, wechselt der Verantwortliche das Labor, so bedarf es einer erneuten Anerkennung sowohl für das alte als auch für das neue Labor. Jede diesbezügliche Änderung muß innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand der DGSM mitgeteilt werden. Nach zwei Jahren muß die Anerkennung erneuert werden (Reevaluation).

Dem Schlaflabor sollen Funktionsstellen zugeordnet sein, die eine Kontinuität in der Arbeit gewährleisten.

Für die gesamte Dauer der Untersuchung im Schlaflabor muß ein qualifiziertes, im Schlaflabor angelerntes Personal permanent anwesend sein. Dieses Personal soll fest angestellt sein. Es sind maximal drei Ableiteplätze durch einen Betreuer zu überwachen, davon maximal 2 CPAP-Einstellungen oder maximal ein Problemfall. Prinzipiell muß ein diensthabender Arzt im Hintergrund zur Verfügung stehen und bei der Beatmungseinstellung bis zum Ende der ersten REM-Schlafphase (bis ca. 1 Uhr) anwesend sein. Eine medizinische Notfallversorgung muß jederzeit gewährleistet sein.

Eine Fortbildung der Mitarbeiter des Labors zur internen Qualifikation und Qualitätssicherung soll regelmäßig durchgeführt und nachgewiesen werden.

Die apparative und personelle Ausstattung muß das Schlaflabor in die Lage versetzen, eine allgemeine Differentialdiagnostik von Schlafstörungen entsprechend dem ICSD durchzuführen. Das einzelne Labor muß nicht alle Schlafstörungen behandeln können, es muß sie aber erkennen können, um adäquat das weitere Vorgehen einzuleiten.

Das Schlaflabor muß räumlich, apparativ und personell in der Lage sein, am Tage polygraphische Ableitungen (z. B. MSLT) durchführen zu können und dieses belegen.

Die Einstellung des nCPAP-Druckes muß in der Nacht erfolgen. Adaptationsübungen am Tag sind erwünscht, damit sich der Patient an die Maske gewöhnen kann. Die Modalitäten der Beatmungstherapie sind einem Artikel mit Empfehlungen zu entnehmen
(Pneumologie 47: 333-335, 1993).

Bezüglich der apparativen Details wird auf die "Empfehlungen zur Durchführung und Auswertung polygraphischer Ableitungen im diagnostischen Schlaflabor" verwiesen
(Z. EEG/EMG 24: 65-70, 1993).

Vor dem Termin der Begutachtung wird ein ausgefülltes Exemplar dieses Fragebogens an jeden Teilnehmer der Kommission verschickt. Der genaue Visitationstermin wird individuell abgesprochen.

Bei der Begutachtung wird zuerst dieser Fragebogen in allen Einzelheiten besprochen. Anschließend findet eine Begehung der Räumlichkeiten des Labors statt. Bei dieser Gelegenheit soll das Anlegen der Elektroden an einem Probanden vorgeführt werden. Anschließend werden einige Registrierungen der letzten Nächte angesehen und die Aufzeichnungen und Auswertungen besprochen. Zuletzt werden zwei bis drei Patientenakten eingesehen, um die Dokumentation der Schlafambulanz und der Polysomnographiebefunde zu besprechen.


Empfehlungen zur Durchführung und Auswertung polygraphischer Ableitungen im diagnostischen Schlaflabor

1989 hat die Arbeitsgemeinschaft klinischer Schlafzentren (AKS), die 1992 in Deutsche Gesellschaft für Schlafmedizin und Schlafforschung (DGS) umbenannt wurde, einen Arbeitskreis zur Entwicklung von Standards für Aufzeichnung und Auswertung von Schlafpolygrammen eingerichtet. Dies war notwendig,...

(Z EEG EMG, 24: 65-70, 1993)
eeg_emg.pdf (36 KB)

Fragebogen zur Begutachtung des Schlaflabors

Das Schlaflabor muß einen verantwortlichen Leiter haben, der Mitglied der DGSM ist. In naher Zukunft wird angestrebt, daß er zusätzlich den Qualifikationsnachweis "Somnologie" besitzt. Er muß das diagnostische Spektrum der Schlafstörungen beherrschen und kann Arzt, Psychologe oder Physiologe sei...

fb_lab.pdf (30 KB)

Fragebogen zur Reevaluation des Schlaflabors (altes Procedere - wird überarbeitet)

Die Mitgliederversammlung der DGSM hat 1995 in Bochum beschlossen, in zweijährigem Turnus eine Reevaluierung der Schlaflabore durchzuführen. Es sollen dabei administrative Daten erhoben und eine Erfassung der Kapazitäten durchgeführt werden, beziehungsweise die existierenden Informationen aktualisi...

reevaluation_2007.pdf (20 KB)

Leitfaden für die Akkreditierung von schlafmedizinischen Zentren der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin (DGSM)

Die Akkreditierung von Schlaflaboren durch die Deutsche Gesellschaft fur Schlafforschung und Schlafmedizin (DGSM) ist Bestandteil der Bemuhungen um Sicherung und Verbesserung der Qualitat der Patientenversorgung in der Schlafmedizin. Mit der Akkreditierung wird die strukturelle Qualitat gepruft ...

(Somnologie, 4: 181-187, 2000)
akkred.pdf (86 KB)

 


Letzte Aktualisierung: 27.02.2009 12:21:59 Seite drucken

Downloads

» Empfehlungen zur Durchführung und Auswertung polygraphischer Ableitungen im diagnostischen Schlaflabor (Z EEG EMG, 24: 65-70, 1993):
eeg_emg.pdf (36 KB)


» Fragebogen zur Begutachtung des Schlaflabors:
fb_lab.pdf (30 KB)


» Leitfaden für die Akkreditierung von schlafmedizinischen Zentren der DGSM
akkred.pdf (86 KB)


» Pneumologie 47: 333-335, 1993
beatmung.pdf